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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erstellung von Gutachten durch das Sachverständigenbüro Corinna Zeh Hanau
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Rechtsbeziehungen der Sachverständigen zu ihrem Auftraggeber
bestimmen sich nach folgenden Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur
Vertragsbestandteil, wenn sie die Sachverständige ausdrücklich und schriftlich
anerkennt.
§ 2 Auftrag
1. Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische
getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Sachverständigen.
2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung
von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung,
Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen
schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich
festzulegen.
§ 3 Durchführung des Auftrages
1. Der Auftrag wird entsprechend den für Sachverständige gültigen
Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
2. Die Sachverständige erstattet ihre gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit
es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung der
Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich die Sachverständige bei der
Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
3. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von
Sachverständigen anderer Disziplinen (Berufsgruppen) erforderlich, so erfolgt
deren Beauftragung durch den Auftraggeber.
4. Im Übrigen ist die Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages
auf Kosten des Auftragebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen
und Versuche nach pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder
durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen,
Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen
anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen
Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
5. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens
zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die
vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
6. Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist einzuholen.
7. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in zweifacher Ausfertigung
zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung
gestellt.
8. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten- und sich
ergebenden Vergütung nach Abrechnung, hat die Sachverständige die ihr vom
Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen
unaufgefordert zurück zu geben.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftrageber darf der Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die
dessen tatsächliche Feststellung oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen
können.
2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Sachverständigen alle
für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B.
Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr u.s.w.) unentgeltlich
und rechtzeitig zugehen. Die Sachverständige ist von allen Vorgängen
und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung
sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu
setzen.
§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen
1. Die Sachverständige unterliegt gemäß gesetzlicher Vorgaben einer mit Strafe
bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihr auch vertraglich
untersagt, dass Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihr
im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt
geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen
und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
§ 6 Urheberrechtsschutz
1. Die Sachverständige behält an den von ihr erbrachten Leistungen soweit sie
urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
2. Insoweit darf der Auftrageber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten
mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur
für den Zweck verwendet werden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt
ist. Jegliche anders lautende Verwendung bedarf der Zustimmung der Gutachterin.
§ 7 Honorar
1. Die Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe
der Vergütung errechnet sich aus dem Stundenverrechnungssatz, dem
Zeitaufwand, den angefallenen Bürokosten sowie Nebenkosten und Auslagen,
welche mit einfachem Nachweis abgerechnet werden.
§ 8 Zahlung
1. Das laut Gutachtervertrag vereinbarte, aufgrund der sich ergebenen Abrechnung
festgelegte Honorar, wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber
fällig.
2. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung
der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
3. Die Zahlungen haben bargeldlos zu erfolgen.
4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers betreffen, haben eine sofortige Fälligkeit aller
Forderungen des Sachverständigen ab bekannt werden zur Folge. In diesen
Fällen ist die Sachverständige berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 9 Kündigung
1. Auftraggeber und Sachverständige können den Vertrag jederzeit nach den
Regeln des BGB aus wichtigem Grund kündigen.
2. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
3. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die Sachverständige zu
vertreten hat, so steht der Sachverständigen der Teil des Honorars zu, welches
bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen ist.
4. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu
vertreten hat, so steht der Sachverständigen das Honorar in der vereinbarten
Gesamtsumme zu, oder, wenn kein Fest- bzw. Pauschalpreis vereinbart worden
ist, der Teil zu, welcher sich zum Zeitpunkt der Kündigung errechnet.
§ 10 Gewährleistung
1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose
Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
2. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich
angezeigt werden, andernfalls erlischt ein Anspruch auf Gewährleistung.
§ 11 Haftung
1. Die Sachverständige haftet für Schäden, gleich aus welchem Grund nur auf
der Grundlage des BGB. Hier insbesondere ausschliesslich bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Handlung. Alle darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche
werden ausgeschlossen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung der Sachverständigen -
Sachverständigenbüro Corinna Zeh, 63457 Hanau, Bogenstrasse 29
Dies gilt auch für Auftraggeber welche nach den Regeln des HGB
Kaufleute sind.
2. Gerichtsstand ist Hanau, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichem Sondervermögens ist.
3. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Innland, so wird als
allgemeiner Gerichtsstand Hanau festgelegt.
§ 13 Abschließende Bestimmungen
1. Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sind, wird die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung gilt,
was dem gewollten Zweck der Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am
nächsten kommt.
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